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Nach §123 SGB VII sind alle Waldbesitzer Mitglied der SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau), unter 0,25 Hektar kann sich der Waldbesitzer auf Antrag von der Mitgliedschaft befreien lassen (vgl. §5 SGB VII und §74 Satzung der SVLFG).

AGDW zur Sozialwahl 2023:

 Die SVLFG verschickt aktuell an ihre 1,5 Mio. Versicherten den Fragebogen zur Feststellung der Wahlberechtigung für die Teilnahme an der Sozialwahl. Dieser ist so schnell wie möglich ausgefüllt per Post an die SVLFG zurückzusenden.

Wir bieten zur korrekten Beantragung der Wahlunterlagen folgenden Service an und bitten herzlich, Ihre Mitglieder darüber zu informieren:

  • Ausfüllhilfen zum einseitigen Fragebogen für Waldbesitzende, Forstbetriebsgemeinschaften und Waldgenossenschaften: https://www.waldeigentuemer.de/sozialwahl/#5
  • Masterclasses „Wahlunterlagen richtig beantragen“ am 17. März und am 5. April 2023 (siehe Anhang).

Diese Woche wurde viel über die Sozialwahl berichtet, verweisen Sie gerne darauf:

 

Sozialwahl-Flyer:

In der AGDW-Geschäftsstelle der AGDW liegen noch 8.000 Flyer vorrätig. Dieser kann gerne bei uns bestellt werden: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Für alle, die noch keine Gelegenheit hatten, das Kampagnen-Paket downzulaoden kommt hier ein aktueller Link (eine Woche aktiv): https://we.tl/t-PYvMXmsWHU

Inhalt des Kampagnen-Pakets:

  • Kandidatenprofile sowie Fotos in Druckqualität
  • Roll-Up: Druckvorlage
  • QR-Code zur Unterseite Sozialwahl auf der Website der AGDW
  • Mustertexte: Ankündigung Sozialwahl kurz und lang + weiterer Text (identisch mit Artikel im DW 1/23)
  • Musterpräsentation mit Sprechzettel: kurz und lang
  • Grafiken: Wahlablauf (hell und dunkel), Vertreterversammlung, Einklinker „Wählt Wald – Liste 2“ (hoch und quer, zu verwenden als E-Mail-Abbinder, für die Website und in Dokumenten), Power-Point-Vorlage
  • Musteranschreiben für FBGen, Waldgenossenschaften und Waldbesitzende
  • Flyer: zweite Auflage, Druckdatei sowie für die Weiterleitung
  • Logos: AGDW, Sozialwahl, Sponsor Polyter

 

 

SVLFG:

Beiträge für Jagden

Für jedes Unternehmen ist ein Beitrag zur LBG zu zahlen. Dabei fällt neben dem risikobezogenen Beitragsteil – abhängig von der Größe der bejagbaren Fläche – für jedes Unternehmen ein Grundbeitrag  an. Sind mehrere Jagdreviere als ein Unternehmen zu betrachten, ist nur ein Grundbeitrag zu zahlen. Näheres hierzu finden Sie in der Pressemitteilung der SVLFG vom 15.11.2019.

Beitrag für Waldbesitzer

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer erhalten auf Antrag eine Beitragsermäßigung bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG), wenn für das Unternehmen

  • versicherungsfreie Personen tätig werden oder
  • Personen tätig werden, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger versichert sind.

Zu den versicherungsfreien Personen zählen u. a. Beamte „Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten.“ (§ 4 SGB VII). Angestellte der Landesforstverwaltung und der Landwirtschaftskammer fallen unter den Personenkreis, die bei einem anderen Versicherungsträger versichert sind.

Forstliche Lohnunternehmer und Forstliche Sachverständige und deren Mitarbeiter sind allerdings in der Regel bei der SVLFG versichert und begründen damit keinen Anspruch auf Beitragsermäßigung.

Die Höhe der Ermäßigung und das Antragsverfahren sind in § 183 Abs. 3 SGB VII in Verbindung mit § 53 der Satzung der SVLFG geregelt. Danach kann der Beitrag für die LBG (Unfallversicherung) maximal um 50 % ermäßigt werden. Die Beitrags­ermäßi­gung bestimmt sich für das gesamte Unternehmen (Land- und Forstwirtschaft) nach dem Verhältnis der Arbeitstage der versicherungsfreien Personen, zu den Arbeitstagen der für das Unternehmen tätigen und bei der LBG versicherten Personen einschließlich der im Rahmen eines für das Unternehmen tätigen und der LBG zugehörigen land- oder forstwirtschaftlichen Lohnunternehmens Versicherten.

Der Umfang der Ermäßigung im Einzelfall hängt somit vom Anteil der Arbeiten ab, die von „versicherungsfreien Personen“ verrichtet werden.

Erledigen bei der SVLFG versicherte Waldbesitzer und Forstunternehmer z. B. 80 % aller anfallenden Arbeiten des Forstbetriebs kann sich die Ermäßigung „nur“ auf maximal 20 % des Versicherungsbeitrags belaufen. Eine Ermäßigung ist ausgeschlossen, wenn ein Landesbediensteter außerhalb seines Dienstverhältnisses in der Land-/Forstwirtschaft tätig wird, z. B. eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Forstbetriebsgemeinschaft ausübt.

Die Beitragsermäßigung ist für jedes Jahr schriftlich bei der SVLFG zu beantragen. Dies kann formlos erfolgen. Für die Antragsprüfung wird dann ein Formular übersandt. Hier sind die Arbeitstage aller Personen, die für das gesamte Unternehmen im Umlagejahr tätig sind, aufzuführen. Die Zusammenarbeit mit „versicherungsfreien Personen“ muss belegt werden, beispielsweise durch eine Kopie des abgeschlossenen Beförsterungsvertrags.

Antragsfrist

Da die Beitragsermäßigung immer nur für ein Jahr gewährt wird, ist der Antrag jeweils bis spätestens 01. Februar des Folgejahres zu stellen.

Bei erstmaliger Antragstellung gilt der Ablauf der für den Beitragsbescheid geltenden Widerspruchsfrist als Antragsstichtag.